1. Kurzinformation zum EEG


Ziel des EEG: Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz/Umweltschutz/nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung.

Die Einspeisevergütung ist von 3 Faktoren abhängig:

1. Anlagengröße
2. Jahr der Installation
3. Nutzung des Stroms

Diese Vergütung ist für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Jahre staatlich garantiert.

2. Übersicht über die EEG-Vergütungssätze

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Größe der Anlage und dem Anteil des Eigenverbrauchs: Verbraucht der Betreiber weniger als 30 Prozent seines selbst erzeugten Solarstroms, werden ihm von dem jeweils geltenden  Einspeisever-gütungssatz 16,38 Cent abgezogen. Verbraucht er mehr als 30 Prozent, beträgt der Abzug für diesen Anteil des Stroms nur 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Abzugsbeträge werden ab der Inbetriebnahme festgeschrieben. Sie sind somit unveränderlich. Um den Anteil des Eigenverbrauchs zu ermitteln, wird - als Bezugszeitraum - ein Jahr betrachtet.

Solare Strahlungsenergie (§ 32)*

Freiflächenvergütung:

Zubau im Jahr 2011 (neu
installierte Leistung)
 

Degression zum
1. Januar 2012

Freiflächenanlagen und
bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind in ct/kWh

Anlagen auf versiegelten
Flächen und Kon-
versionsflächen in ct/kWh

       
 ~ 5.200 MW  15%

 17,94   

 18,76

* Diese Vergütungssätze gelten auch für Anlagen auf baulichen Anlagen, die nicht als Gebäude eingestuft werden können. Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung bei Freiflächenanlagen ist die Einhhaltung der Flächenkategorien, die im EEG § 32 festgelegt sind Freiflächenanlagen auf Ackerflächen erhalten keine Vergütung mehr.

Anlagen in, an oder auf Gebäuden (§ 33)

Degression: 9% zzgl. bzw. abzgl. atmender Deckel, Vergütungszeitraum 20 Jahre

Vergütung für Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird (Einspeisevergütung)

Zubau im Jahr 2011
(neu installierte
Leistung)
Degression für das
Jahr 2012
 
bis 30 kW  ab 30 kW   ab 100 kW  ab 1 MW 
           
 ~ 5.200 MW  15%     24,43  23,23  21,98  18,33


Vergütung für den selbst verbrauchten Strom (Eigenverbrauchsvergütung in ct/kWh)

Zubau im Jahr 2011

(neu installierte
Leistung)
             

Degression
für das Jahr
2012

bis 30 kW bis 30 kW ab 30 kW  ab 30 kW ab 100 kW ab 100 kW
    Eigennutzung Eigennutzung Eigennutzung Eigennutzung  Eigennutzung  Eigennutzung
    bis 30%  über 30%  bis 30%  über 30%  bis 30%  über 30% 
~ 5.200 MW 15% 8,05  12,43 6,85     11,23  5,60  9,98


Alle Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich des Inkraftretens und
Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt

3. Anmeldung der Anlage

Seit dem 1. Januar 2009 müssen neue Photovoltaik-Anlagen vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Ohne diese Anmeldung ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, den Strom zu vergüten.